Rz. 150

Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:[229]

[229] Ausführlich dazu BeckFormB FamR/Münch, Form. G.I.1.

(1) Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Rz. 151

Muster 3.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Muster 3.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.
3. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.
4. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Da es in dieser Konstellation bei dem gesetzlichen Güterstand bleibt, gelten auch die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB fort. Sinnvoll ist es deshalb, die "güterrechtliche Freiheit" jedes Ehepartners mit der folgenden Formulierung zu bestätigen:

(2) Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Rz. 152

Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.

 

Rz. 153

Es ist jedoch zu beachten, dass der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung dazu führt, dass beispielsweise der Teilungsversteigerungsantrag einer der Eheleute auch gegen den Willen des anderen vor Rechtskraft einer Scheidung möglich ist, § 180 ZVG. Wenn für den die Immobilie noch bewohnenden Ehepartner der Erhalt während der Trennungszeit gesichert bleiben soll, darf der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nicht vereinbart werden.[230]

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