Rz. 212

Im Falle des Getrenntlebens wird der namentlich die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil gegenüber dem Verlangen eines Auszugs aus der Ehewohnung einwenden, dass eine unbillige Härte nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, weil das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

Wie bei nahezu allen Streitfragen im Familienrecht, ist es sinnvoll, sich über strittige Punkte vor allem dann zu einigen, wenn nicht ganz sicher erscheint, wie das Gericht im Falle einer dort ausgetragenen Auseinandersetzung entscheiden würde.[336]

In geeigneten Fällen sollte daher eine Einigung wie folgt formuliert werden, wobei üblicherweise die notarielle Form, die isoliert nicht erforderlich ist, deshalb gewählt wird, weil die Einigung regelmäßig im Zusammenhang mit beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen steht.

Muster 3.32: Vereinbarung zur Ehewohnung bei Getrenntleben

 

Muster 3.32: Vereinbarung zur Ehewohnung bei Getrenntleben

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

sowie Vereinbarung über Ehewohnung

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am _________________________ geborene, derzeit also 16 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem _________________________, mithin seit 4 Wochen in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

§ 2 Ehegattenunterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2.

Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

Einkommen des Ersch. zu 1. _________________________
Einkommen der Ersch. zu 2. Unter Zurechnung eines trennungsbedingten Wohnvorteils in Höhe von _________________________ EUR _________________________
3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

§ 3 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________, geb. am _________________________, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________.% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 209,50 EUR,[337] bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 5 Zuweisung der Ehewohnung

1. Die Erschienenen vereinbaren, dass die Ersch. zu 2 mit dem gemeinsamen Sohn die bisherige Ehewohnung allein bewohnen darf.
2. Der Ersch. zu 1 verzichtet auf das Recht zur Rückkehr in die Ehewohnung (§ 1361b Abs. 4 BGB).
3. Die Vereinbar...

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