Rz. 152

Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.

 

Rz. 153

Es ist jedoch zu beachten, dass der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung dazu führt, dass beispielsweise der Teilungsversteigerungsantrag einer der Eheleute auch gegen den Willen des anderen vor Rechtskraft einer Scheidung möglich ist, § 180 ZVG. Wenn für den die Immobilie noch bewohnenden Ehepartner der Erhalt während der Trennungszeit gesichert bleiben soll, darf der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nicht vereinbart werden.[230]

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