Rz. 98

Schadenersatzansprüche nach § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB haben nicht nur die Verlobten, sondern auch deren Eltern sowie dritte Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs ist, dass es sich bei dem "Dritten" um eine Person handelt, die aufgrund einer besonderen persönlichen Bindung Aufwendungen erbracht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist, jeweils im Hinblick auf eine zukünftige Ehe.[125] Es kann demnach nicht jeder Familienangehörige (Tante, Onkel, Schwester, Bruder), der den Verlobten ein freiwilliges Vermögensopfer zukommen ließ oder zu deren Gunsten ein Darlehen aufgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Kreis beschränkt sich vielmehr auf Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder einen ähnlichen Personenkreis.

 

Rz. 99

Im Übrigen liegen dieselben Tatbestandsvoraussetzungen wie bei den oben aufgeführten Schadenersatzansprüchen der Verlobten untereinander nach § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Lediglich die Darlegungs- und Beweislast muss noch um die Notwendigkeit ergänzt werden, vorzutragen und zu beweisen, dass eine enge, elternähnliche Beziehung zu dem jeweiligen Verlobten bestand.

 

Rz. 100

 

Hinweis

Einen Schadenersatzanspruch nach § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB haben auch die Eltern der Verlobten und dritte Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben.

[125] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 5.

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