Rz. 35

Muster 3.7: Mandantenschreiben nach Einstellung und möglicher Verfahrensabgabe

 

Muster 3.7: Mandantenschreiben nach Einstellung und möglicher Verfahrensabgabe

Frau/Herrn

_________________________ (Mandantschaft)

_________________________ (Anschrift)

Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________

_________________________ (Mandantschaft) wegen Ereignis vom _________________________

_________________________ (Anrede),

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir ausweislich des anliegenden Schreibens der Staatsanwaltschaft die Einstellung des gegen Sie geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts _________________________ erreichen konnten.1

Das Mandat ist damit vorerst erledigt. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme werden wir mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen.

Für das uns entgegengebrachte Vertrauen dürfen wir uns herzlich bedanken. Falls Sie mit der Erledigung der Angelegenheit zufrieden waren, würden wir uns über Ihre Weiterempfehlung freuen.

Hinweis

Durch die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft bleibt die Ahndung des Ereignisses vom _________________________ wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, sog. Bußgeldverfahren, unberührt. Das Verfahren ist insoweit an die zuständige Bußgeldbehörde – Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten – zur Prüfung des Sachverhalts abgegeben worden.

Sollten Sie zu diesem Vorgang ein neues Schreiben von der Bußgeldbehörde erhalten, leiten Sie uns dieses bitte umgehend zu, damit wir die gegebenenfalls erforderlichen Schritte fristgemäß veranlassen können. Soweit die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, werde ich hiergegen Einspruch einlegen, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird. Bitte leisten Sie deshalb keine Zahlungen auf eine im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und machen Sie (ohne vorherige Rücksprache) auch weiterhin keine Angaben gegenüber der Polizei oder sonstigen Behörden zu dem Fall.

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Download können unserer Kanzlei-Website unter _________________________ entnommen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Büro telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 36

Erläuterung der Fußnote in Muster 3.7

Fußnote 1

Den am häufigsten in der Praxis vorkommenden Fall dürfte der Tatvorwurf der (fahrlässigen) Körperverletzung darstellen. In gleicher Weise wird aber auch verfahren, wenn etwa der Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB entfällt und nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht kommt. Darüber hinaus sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, die neben einer Ordnungswidrigkeit (etwa nach §§ 1 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVO) in Rede stehende Straftat, etwa wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), sei nicht nachweisbar, und das Verfahren insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt. Anschließend erfolgt dann die Verfahrensabgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der verbliebenen Verkehrsordnungswidrigkeit.

 

Rz. 37

 

Achtung

Die Abgabe an die Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG hindert einen späteren neuerlichen Übergang ins Strafverfahren nicht. Hatte z.B. die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen einer Vorfahrtsverletzung mit Sachschaden und fahrlässiger Körperverletzung das Strafverfahren eingestellt, weil ein Strafantrag nicht vorlag und sie das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse verneinte und erließ die anschließend zuständig gewordene Verwaltungsbehörde einen vom Betroffenen mit Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheid, so ist die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, bei Vorlage der Akten an den Richter beim Amtsgericht das besondere öffentliche Interesse nunmehr zu bejahen und das Gericht zu veranlassen, gemäß § 81 OWiG zum Strafverfahren überzugehen (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 30.10.1985 – 1 Ss 123/85, MDR 1986, 258). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Straftat ein, obwohl der Verletzte Strafantrag gestellt hat, ist das nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig werdende Amtsgericht nicht gehindert, den Sachverhalt nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises als Straftat zu werten und den Betroffenen somit zum Angeklagten zu machen (vgl. BayObLG Beschl. v. 15.10.1976 – 1 St 362/76, MDR 1977, 246).

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