Rz. 24

Da insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten für Inkassodienstleister der Gesetzgeber eine Notwendigkeit sah, die Regelungen zum Erfolgshonorarverbot anzupassen, um Anwälten die gleichen Marktchancen zu ermöglichen, wurde § 4a RVG zum 1.10.2021 wie folgt neu gefasst (Abkürzungen d. d. Verf.):[11]

Zitat

§ 4a RVG:

"(1)" 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) darf nur vereinbart werden, wenn

1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht,

2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird oder

3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

2Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. 3Für die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und

4. im Fall des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.“

 

Rz. 25

Da Inkassodienstleistungen in diesem Werk keine Rolle spielen, wird auf weitergehende Ausführungen zu diesen Änderungen weitgehend verzichtet. Soweit sich Änderungen auf andere als Inkassomandate beziehen, wird hierauf unter Rdn 131 ff. in diesem Kapitel eingegangen.

[11] Art. 2 G. zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021, BGBl I S. 3415.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge