Rz. 203
Die Vereinbarung eines fiktiven Gegenstandswerts (immer mit dem Vorbehalt "falls nicht der gesetzliche/festgesetzte Wert höher ist), kann Gebührenverlusten vorbeugen, z.B.:"
▪ | wenn die Addition mehrerer Werte verschiedener Gegenstände nicht zu einem Gebührensprung führt, |
▪ | bei Regelung eines Erbverzichts, der nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht, |
▪ | bei der Gefahr eines "Steckenbleibens" einer Stufenklage, wenn sich z.B. nach Auskunftserteilung ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht, |
▪ | wenn hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erfolgt oder Hilfsanträge gestellt werden und zum Zeitpunkt der Aufrechnung/Hilfsanträge noch nicht klar ist, ob diese zu einer Wertaddition nach § 45 Abs. 1 u. 3 GKG führen werden (Voraussetzung: das Gericht trifft eine der Rechtskraft fähige Entscheidung hierüber). |
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