Rz. 203

Die Vereinbarung eines fiktiven Gegenstandswerts (immer mit dem Vorbehalt "falls nicht der gesetzliche/festgesetzte Wert höher ist), kann Gebührenverlusten vorbeugen, z.B.:"

wenn die Addition mehrerer Werte verschiedener Gegenstände nicht zu einem Gebührensprung führt,
bei Regelung eines Erbverzichts, der nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht,
bei der Gefahr eines "Steckenbleibens" einer Stufenklage, wenn sich z.B. nach Auskunftserteilung ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht,
wenn hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erfolgt oder Hilfsanträge gestellt werden und zum Zeitpunkt der Aufrechnung/Hilfsanträge noch nicht klar ist, ob diese zu einer Wertaddition nach § 45 Abs. 1 u. 3 GKG führen werden (Voraussetzung: das Gericht trifft eine der Rechtskraft fähige Entscheidung hierüber).

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