Rz. 247

Hat der Rechtsanwalt lediglich einen außergerichtlichen Auftrag, kann er für Besprechungen mit der Gegenseite keine gesonderten Gebühren abrechnen. Diese werden vielmehr mit der Geschäftsgebühr zusammen abgegolten, wobei derartige Besprechungen den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erhöhen und somit zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr führen. Gleicht der maximale Gebührensatz der Geschäftsgebühr mit 2,5 den Aufwand nicht ausreichend aus, kann eine zusätzliche Pauschale für Besprechungen neben der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden. Da häufig am Anfang des Mandats nicht absehbar ist, wie oft derartige Besprechungen erforderlich sind bzw. wie lange diese dauern, so ist Stundensatzvereinbarung zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung für derartige Besprechungen sinnvoll.

Gerade bei einem wenig einsichtigen und unnachgiebigen Gegner, zerstrittenen Verhältnissen oder einem "beratungsresistenten" Mandanten kann sich die Vereinbarung eines Zusatzhonorars für Besprechungen anbieten.

 

Rz. 248

 

Formulierungshilfe

"Zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung nach RVG wird im Falle der Wahrnehmung eines Notartermins durch den Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr, die sich aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet, vereinbart."

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