Rz. 10

Die veröffentlichten und in der Praxis angewandten Vergütungstabellen sind nicht mit gesetzlichen Vergütungsordnungen (z.B. für Rechtsanwälte, Notare etc.) zu vergleichen. Tabellen sind, wie bei der erstmaligen Vorstellung der DNotV-Empfehlungen betont wurde,[4] nur eine Hilfestellung. Die Anwendung der Tabellen ist eine Art Annährungsversuch; Verfügungen von Todes wegen sollten hiernach lediglich "eine Formulierung enthalten, nach der eine angemessene Vergütung geschuldet wird, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert". Diese Aussage kann auch für die übrigen Tabellen Geltung beanspruchen. In der Praxis wird allerdings oft auf Tabellen wie auf Gesetze verwiesen und nicht beachtet, dass sie – auch nach dem eigenen Selbstverständnis – nur eine eingeschränkte Funktion haben und inhaltlich offen für eine individuelle Anwendung sind.

 

Rz. 11

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann allerdings nur schwer generalisierend und typisierend festgelegt werden, da es um die Vergütung des jeweiligen Testamentsvollstreckers geht. Nach gängiger Praxis wird daher danach – regelmäßig wieder auf der Grundlage typisierender Richtlinien, welche die Tabellen ergänzen – geprüft, ob dieser Vergütungsgrundbetrag im Einzelfall zu erhöhen oder zu reduzieren ist.

[4] DNotV notar 2000, 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge