Rz. 67
Auch der beigeordnete Rechtsanwalt kann anstelle der konkret angefallenen Post- und Telekommunikationsentgelte eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV verlangen. Die Pauschale berechnet sich nach den Gebührenbeträgen des § 49 RVG, nicht nach den höheren Beträgen des § 13 RVG. Dies ist mit dem 2. KostRMoG durch die Einfügung der neuen Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV geregelt worden. In der Praxis hat dies kaum Bedeutung, da die PKH-Gebühren bei Werten von über 4.000,00 EUR in der Regel über 100,00 EUR liegen und damit die Höchstgrenze der Pauschale (20,00 EUR) bereits erreicht ist. Bedeutung hat dies nur bei geringen Gebührensätzen, wie in der Zwangsvollstreckung.
Beispiel 34: Berechnung der Postentgeltpauschale
Der Anwalt vertritt seinen Mandanten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR), in dem er ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.
Der Wahlanwalt würde wie folgt abrechnen:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV, § 13 RVG | 100,20 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 120,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 22,84 EUR | |
Gesamt | 143,04 EUR |
Der PKH-Anwalt erhält dagegen nur:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV, § 49 RVG | 85,20 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 17,04 EUR | |
Zwischensumme | 102,24 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 19,43 EUR | |
Gesamt | 121,67 EUR |
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