Rz. 48

Der Anwalt erhält auch eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse, wenn es zu einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 1 VV kommt.

 

Beispiel 22: Einigung über anhängige Gegenstände

In einem Räumungsrechtsstreit ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Auflösung des Mietverhältnisses.

Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die Einigungsgebühr, sodass der Anwalt diese auch aus der Landeskasse erhält.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   383,50 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   354,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 49 RVG   295,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.052,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   199,98 EUR
Gesamt   1.252,48 EUR
 

Rz. 49

Unerheblich ist, ob die Einigung vor Gericht geschlossen wird oder außergerichtlich.[21] Entscheidend ist nur, dass sie sich über diejenigen Gegenstände verhält, für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Beispiel 23: Einigung über anhängige Gegenstände

In einem Räumungsrechtsstreit ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Wert: 6.000,00 EUR). In einer telefonischen Besprechung einigen sich die Anwälte über die Auflösung des Mietverhältnisses. Die Klage wird daraufhin zurückgenommen.

Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch jetzt auf die Einigungsgebühr, sodass der Anwalt diese wiederum auch aus der Landeskasse erhält.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 22.

[21] Grundlegend BGH NJW 1988, 494.

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