Rz. 76

M verbleiben 1.555 EUR (2.500 – 945 EUR).

Sein Selbstbehalt (vgl. Fall 18, Rdn 90 ff.) gegenüber der Ehefrau F von 1.280 EUR ist gewahrt.

 

SüdL

21. Selbstbehalt

(…)

21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.

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