Rz. 146
Während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten besteht lediglich ein allgemeiner Informationsanspruch. Ab Trennung hat jedoch jeder Ehegatte gegen den anderen den vollen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. (siehe § 20 Rdn 1 ff.).
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