Rz. 193

Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Wohnung sind für ihre Qualifizierung als Ehewohnung irrelevant.

 

Praxistipp:

Bei einer Mietwohnung hat während des Trennungszeitraums der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte jedoch keinen Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses zwischen sich und dem Vermieter.
Ein Anspruch auf Umgestaltung des Mietverhältnisses besteht grundsätzlich erst anlässlich der Scheidung, wenn die Voraussetzungen des § 1568a Absatz V BGB vorliegen. Denn die Frage der Nutzung der Ehewohnung soll nach der gesetzgeberischen Intension erst für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung einer endgültigen Klärung zugeführt werden.[241]
 

Rz. 194

Die Eigenschaft der Wohnung als Ehewohnung bleibt grds. mindestens bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen.[242] Die gerichtliche Zuweisung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Ehegatte die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat.[243]

Die Eigenschaft der Immobilie als Ehewohnung wird nicht dadurch aufgehoben, dass sich ein Ehepartner wegen der ehelichen Spannungen zum Verlassen der Wohnung veranlasst sieht, sondern erst dann, wenn der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, die Wohnung endgültig aufgibt.[244] Ferner scheidet die Zuweisung aus, wenn der ausgezogene Ehegatte die Wohnung wirksam gekündigt hat.

Die Zuweisung oder Aufteilung einer Ehewohnung kann auf der folgenden rechtlichen Grundlage geschehen:

gem. § 1361b BGB für die Zeit der Trennung,
gem. § 1568a BGB für die Zeit nach der Scheidung (siehe § 14 Rdn 1 ff.),
gem. § 2 GewSchG, unabhängig vom Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung.

Für den hier zu erörternden Zeitabschnitt der Trennung kommen nur § 1361b BGB und § 2 GewSchG in Betracht.

[241] Lenz, NZFam 2014, 823.
[242] BGHZ 71, 216, 221; Erbarth, FamRZ 2013, 1281.
[244] OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.2013 – 14 UF 92/13, FF 2013, 505 m.w.N.

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