Rz. 128

Ebenfalls dem zweiten Rang zugeordnet worden sind geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

 

Rz. 129

Es reicht zur Zuordnung zur 2. Rangstufe nicht aus, lediglich auf die abstrakte Dauer der Ehe zu verweisen. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte, der den zweiten Rang für sich in Anspruch nimmt, darlegen und ggf. beweisen, dass sich für ihn aus der Ehe aufgrund der konkreten Erwerbsbiographie ehebedingte Nachteile ergeben haben (dazu siehe § 1578b, hier § 14 Rdn 109).[116]

[116] Borth, FamRB 2008, 327, 328.

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