Rz. 114
Bedarf der Ehefrau | 2.427,50 EUR |
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F | -1.530,00 EUR |
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F | 897,50 EUR |
Leistungsfähigkeit des M | |
anzurechnendes Erwerbseinkommen M | 3.240,00 EUR |
abzgl. der von M getragenen Aufwendungen | |
Zins | -300,00 EUR |
Tilgung | -100,00 EUR |
verbrauchsunabhängige Kosten | -175,00 EUR |
Instandhaltung | -90,00 EUR |
anzurechnender angemessener Wohnvorteil des M | 500,00 EUR |
bereinigtes Einkommen des M3.075,00 EUR | |
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F | -897,50 EUR |
verbleibendes Einkommen | 2.177,50 EUR |
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben. |
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