Rz. 80

Geht es um die frühere Ehewohnung, spielen auch immer die damit verbundenen Schuldenbelastungen eine Rolle.[84] Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Wohnungszuweisungsregelung eine Nutzungsvergütung verlangt werden. Hierbei können auch die Schulden (i.d.R. Zins- und Tilgungszahlungen) von Bedeutung sein. Auch hier sind Überschneidungen zum Unterhalt, zum Zugewinn und zum Gesamtschuldnerausgleich zu beachten.[85] Dabei werden Unterhaltsregelungen als vorrangig angesehen. Fordert der in der Wohnung gebliebene Ehegatte Unterhalt bei Getrenntleben und beinhaltet der bei der Unterhaltsbemessung angesetzte Wohnwert (als einkommenserhöhender Wohnvorteil) eine Regelung über den Nutzungswert der Ehewohnung, kommt eine gesonderte Nutzungsvergütung nicht in Betracht.[86]

 

Rz. 81

Der Anspruch auf familienrechtliche Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, die einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens ermöglicht, scheidet dann aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist.[87]

[84] Ausführlich Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, 2006, Rn 27 ff.
[85] Vgl. Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008, Rn 298 ff.
[86] Vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 639; vgl. auch BGH FamRZ 1986, 436; BGH FamRZ 1994, 1100; BGH FamRZ 1997, 484; BGH FamRZ 2006, 930 (Rn 32).

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