Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 29.12.2003; Aktenzeichen 49 F 298/03)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschuss des AG - FamG - Bonn vom 29.12.2003 - 49 F 298/03 - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung am Weißen Stein, Bonn, an sie zur alleinigen Benutzung an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung i.H.v. 200 Euro monatlich, beginnend mit dem Monat Januar 2004, zu zahlen hat. Bezüglich der Kostenentscheidung für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 18a HausrVO, 621e ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach der Antragstellerin gegen eine Nutzungsvergütung von 800 Euro monatlich die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist, ist die befristete Beschwerde gegeben. Der Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin ist im Verfahren nach § 18a HausrVO i.V.m. § 1361b BGB gestellt worden. Es handelt sich erkennbar nicht um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Dieses Verfahren ist nach Auffassung des Senates auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1994, 632).

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FamG die Antragstellerin verpflichtet, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsvergütung von 800 Euro zu zahlen.

Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der der Wohnung verwiesene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Fraglich erscheint schon, ob das FamG überhaupt eine Nutzungsvergütung hätte zusprechen dürfen. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil der Antragsgegner die Zahlung einer Nutzungsvergütung erstinstanzlich gar nicht verlangt hat. Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ist aber lediglich dann eine Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Zahlung "verlangt". Letztlich kann dahinstehen, ob die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auch von Amts wegen erfolgen kann, denn im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nunmehr Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Allerdings ist er der Höhe nach an die vorrangige Regelung über die Anrechnung des Wohnvorteils der Antragstellerin auf ihren Trennungsunterhaltsanspruch gebunden. Fordert der in der Wohnung gebliebene Ehegatte Trennungsunterhalt, wird bei der Unterhaltsbemessung die Wohnungsüberlassung in der Regel als fiktives Einkommen berücksichtigt. Dann scheidet aber in aller Regel eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aus, weil der bei der Unterhaltsberechnung angesetzte Wohnwert eine Regelung über den Nutzungswert der Ehewohnung beinhaltet (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1361b Rz. 20 Stichwort: Unterhaltsregelung, m.w.N.). Auch vorliegend ist eine entsprechende Regelung erfolgt. Der Antragsgegner zahlt derzeit an die Antragstellerin Trennungsunterhalt i.H.v. 500 Euro monatlich. Bei der außergerichtlichen Regelung wurde das mietfreie Wohnen der Antragstellerin i.H.v. 415 Euro berücksichtigt.

Allerdings gesteht die Antragstellerin zu, dass es der Billigkeit entspricht, wenn sie neben den bereits berücksichtigten 415 Euro weitere 200 Euro an den Antragsgegner freiwillig als Nutzungsentschädigung zahlt. Entsprechend ist ihr Beschwerdeantrag auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 19.2.2004 dahin auszulegen, dass er mit dieser Einschränkung gestellt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 HausrVO, 13a Abs. 1. S. 2 FGG analog.

Beschwerdewert: 12 × 600 Euro = 7.200 Euro.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1170133

FamRZ 2005, 639

OLGR Köln 2004, 285

FamRB 2004, 175

ZFE 2005, 68

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