Rz. 113
Bedarf der Ehefrau | 2.427,50 EUR |
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F | 1.530,00 EUR |
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F | 897,50 EUR |
abzgl. gedeckter Wohnbedarf (angemessener Wohnvorteil der F) | -400,00 EUR |
weiter ungedeckter Bedarf = verbleibender Unterhaltsanspruch der F 497,50 EUR | |
Leistungsfähigkeit des M | |
anzurechnendes Erwerbseinkommen M | 3.240,00 EUR |
abzgl der von M getragenen Aufwendungen | |
Zins | -300,00 EUR |
Tilgung | -100,00 EUR |
verbrauchsunabhängige Kosten | -175,00 EUR |
Instandhaltung | -90,00 EUR |
bereinigtes Einkommen des M | 2.575,00 EUR |
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F | -497,50 EUR |
verbleibendes Einkommen | 2.077,50 EUR |
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben. |
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