Rz. 113

 
Bedarf der Ehefrau 2.427,50 EUR
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F 1.530,00 EUR
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F 897,50 EUR
abzgl. gedeckter Wohnbedarf (angemessener Wohnvorteil der F) -400,00 EUR
weiter ungedeckter Bedarf = verbleibender Unterhaltsanspruch der F 497,50 EUR
Leistungsfähigkeit des M
anzurechnendes Erwerbseinkommen M 3.240,00 EUR
abzgl der von M getragenen Aufwendungen  
Zins -300,00 EUR
Tilgung -100,00 EUR
verbrauchsunabhängige Kosten -175,00 EUR
Instandhaltung -90,00 EUR
bereinigtes Einkommen des M 2.575,00 EUR
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F -497,50 EUR
verbleibendes Einkommen 2.077,50 EUR
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben.

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