Rz. 5

Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume.

 

Rz. 6

Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.

ein Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und
ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes gegen den Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, dazu siehe unten § 18 Rdn 1 ff.)
 

Rz. 7

In der familienrechtlichen Praxis wird in aller Regel bereits zeitnah nach der Trennung über Unterhalt gestritten, so dass hier bereits in diesem Zusammenhang die wesentlichen Eckpunkte des Ehegattenunterhaltsrechts behandelt werden.

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet taggenau am letzten Tag vor der Rechtskraft der Ehescheidung, denn die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt, sodass der Unterhalt entsprechend monatsanteilig zu berechnen ist.[5]

I. Tatbestandsvoraussetzungen des § 1361 BGB

 

Rz. 9

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehegatten sind:

Bestand einer Ehe
Getrenntleben der Eheleute
Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
kein Verlust des Anspruchs z.B. durch Ausschlusstatbestände ("Verwirkung").
 

Rz. 10

 

Praxishinweise:

Beim Ehegattenunterhalt wird inhaltlich und auch verfahrensrechtlich streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. (siehe § 14 Rdn 9)
 

Rz. 11

Grundsätzlich reicht für Ansprüche aus § 1361 BGB der formale Bestand einer Ehe. Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat im Streitfall das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen.[6]

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.[7]

 

Praxishinweis:

Unterhaltsrückstände können nur dann durchgesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige wirksam in Verzug gesetzt worden ist!
Dies ist über ein korrektes Auskunftsverlangen (vgl. §§ 1605 BGB, 1580 BGB) möglich (§ 1613 BGB).

II. Allgemeine Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches (Bedarf-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit)

 

Rz. 12

Auch beim Trennungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten.

Die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuerkennung eines Unterhaltsbetrages sind

auf Seiten des Unterhaltsberechtigten

ein Unterhaltsanspruch

der fällig ist
der nicht verwirkt ist und dem keine Ausübungshindernisse entgegenstehen

der Berechtigte muss einen unterhaltsrechtlich anerkannten Bedarf haben

(vereinfachend: was dem Berechtigten unterhaltsrechtlich zusteht)

den er nicht selbst durch eigene finanzielle Mittel decken kann (sog. Bedürftigkeit)

(vereinfachend: was der Berechtigten – noch – braucht)

auf Seiten des Unterhaltspflichtigen dessen finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

seiner Einkünfte
der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge
der Ansprüche anderer vorrangiger oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter und

des eigenen Selbstbehaltes

vereinfachend: was der Verpflichtete zahlen kann.
 

Rz. 13

Beim Ehegattenunterhalt müssen die oben dargestellten Punkte genau differenziert werden.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll.[8]
[8] BGH FamRZ 1990, 283, 287; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1011.

1. Definition des Bedarfes

 

Rz. 14

Auch der für den Trennungsunterhalt maßgebliche Bedarf orientiert sich in erster Linie an den Einkommen beider Eheleute, die während der Ehe erzielt worden sind und die Lebensverhältnisse geprägt haben. Zur Bedarfsbemessung gehören aber auch eheprägende Belastungen z.B. durch unterhaltsberechtigte Kinder und Ratenbelastungen. Dabei bezieht sich der Begriff des Bedarfs auf den allgemeinen Lebensbedarf, also Wohnung, Kleidung, Ernährung, Freizeit, Urlaub usw. Relevant sind also die finanziellen Mittel, die regelmäßig für die Ehegatten und die übrigen Familienmitglieder für den Lebensunterhalt und den Konsum verbraucht worden sind.

Auch hier gilt allerdings eine Einschränkung: Wurde während des ehelichen Zusammenlebens ein Teil der Einkünfte der Ehegatten nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet, hat dieser Einkommensanteil auch nach Trennung und Scheidung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unbe...

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