Rz. 1

Mit der Trennung der Eheleute entsteht auch ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes gegen den Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig.

 

Rz. 2

Ein minderjähriges Kind ist mangels eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich bedürftig, so dass über das prinzipielle Bestehen eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig kein Streit besteht. Ausnahmen können dann gegeben sein, wenn das noch minderjährige Kind die Schule bereits verlassen hat und keiner Ausbildung nachgeht.

 

Rz. 3

Wird lediglich der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB verlangt, erfordert der Unterhaltsbedarf der Kinder nach § 1610 BGB keine besondere Darlegung.[1]

Denkbar sind aber auch vertragliche Unterhaltsansprüche, so z.B. nach Einwilligung in künstliche Befruchtung ohne Anerkennung der Vaterschaft.[2]

 

Rz. 4

Der Barunterhaltsanspruch richtet sich auf Geldzahlung (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB). Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann seine Barzahlungsverpflichtung nicht dadurch reduzieren, dass er z.B. dem Kind während eines Umgangswochenendes Kleidung kauft.

 

Rz. 5

In § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist festgelegt, dass das Kindergeld beim minderjährigen Kind zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfes zu verwenden ist, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.

 

Rz. 6

Dieser 2020 und 2021 ausgezahlte Corona-Kinderbonus wird zwar bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt und auch beim Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet. Für die Berechnung des Unterhaltes besteht allerdings keine solche Einschränkung. Daher wird der Corona-Kinderbonus – wie der im Jahr 2009 einmalig ausbezahlte Kinderbonus – gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes angerechnet,[3] auch wenn damit letztlich nur die Hälfte des Bonus dem alleinerziehenden kindesbetreuenden Elternteil zusteht.

 

Praxistipp:

Der 7. Senat des OLG Koblenz hat seine gegenteilige Ansicht, der Kinderbonus sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen,[4] inzwischen aufgegeben und sich der Gegenansicht angeschlossen.[5]

I. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

 

Rz. 7

Ein minderjähriges Kind ist mangels eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich bedürftig, so dass über das prinzipielle Bestehen eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig kein Streit besteht. Ausnahmen können dann gegeben sein, wenn das noch minderjährige Kind die Schule bereits verlassen hat und keiner Ausbildung nachgeht.

 

Rz. 8

Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bei minderjährigen Kindern erfüllt aber ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich daher allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

In der Praxis wird zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt und dann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle daraus aufgrund des Alters des Kindes der Kindesunterhaltsbetrag festgestellt.

II. Düsseldorfer Tabelle 2022

 

Rz. 9

 
  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
    0 – 5 6–11 12–17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 396 455 533 569 100 960/1.160
2. 1.901–2.300 416 478 560 598 105 1.400
3. 2.301–2.700 436 501 587 626 110 1.500
4. 2.701–3.100 456 524 613 655 115 1.600
5. 3.101–3.500 476 546 640 683 120 1.700
6. 3.501–3.900 507 583 683 729 128 1.800
7. 3.901–4.300 539 619 725 774 136 1.900
8. 4.301–4.700 571 656 768 820 144 2.000
9. 4.701–5.100 602 692 811 865 152 2.100
10. 5.101–5.500 634 728 853 911 160 2.200
11. 5.501 – 6.200 666 765 896 956 168 2.500
12. 6.201 – 7.000 697 801 939 1002 176 2.900
13. 7.001 – 8.000 729 838 981 1047 184 3.400
 

Rz. 10

 

Beispiel:

Der Vater V ist seiner getrenntlebenden Ehefrau F und dem 5 Jahre alten Kind K gegenüber unterhaltspflichtig. Zu berechnen ist der Kindesunterhalt im Jahre 2022

Wenn sein unterhaltsrechtlich relevantes bereinigtes Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt 1.888 EUR beträgt, muss er für K Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 1 Altersstufe 1 der Tabelle aufbringen, also 396 EUR.

Beträgt sein Nettoeinkommen dagegen 4.388 EUR, beläuft sich der Kindesunterhalt für K nach Einkommensgruppe 8 Altersstufe 1 der Tabelle auf 571 EUR.

Abzuziehen ist jeweils das anteilige Kindergeld, wenn es – s...

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