Rz. 9

Für den nachehelichen Unterhalt gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt in den enumerativ aufgezählten und abschließend aufgeführten Fällen der §§ 15701573, 1575 BGB, ggf. auch nach der Billigkeitsklausel des § 1576 BGB.

 

Rz. 10

Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch ist noch der sog. Einsatzzeitpunkt von Bedeutung. Die maßgeblichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches müssen i.d.R. im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gegeben sein. Ist ein bestimmter Unterhaltsanspruch von diesem Zeitpunkt an gegeben, kann später ein Unterhaltsanspruch gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage bejaht werden also sog. Anschlussunterhalt, wenn ist eine ununterbrochenen Unterhaltskette seit Rechtskraft der Scheidung und an den jeweils in Betracht zu ziehenden Einsatzpunkten vorhanden war.

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