a) Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Rz. 123
Dies bezieht sich zunächst auf den Betreuungsunterhalt. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung in der zweiten Rangstufe ist also ausschließlich der Umstand, dass wegen der Betreuung eines Kindes Unterhaltsbedürftigkeit besteht. Dabei ist gleichrangig der aus diesem Grund zu leistende Familienunterhalt in bestehender Ehe und der Unterhaltsanspruch während der Zeit des Getrenntlebens sowie nach Scheidung der Ehe.
Rz. 124
Praxistipp:
▪ | Weiterhin gleichrangig ist der Anspruch der nicht verheirateten Mutter und des nicht verheirateten Vaters gem. § 1615l Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB. |
▪ | Eine neue Partnerin ohne ein aus dieser Beziehung hervorgegangenes Kind hat keinen Unterhaltsanspruch! |
Des Weiteren gleichrangig sind Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern, die ein adoptiertes Stiefkind (§ 9 Abs. 7 LPartG) betreuen.
Rz. 125
Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich dieser Gleichrang auf Unterhaltsansprüche bezieht, die sich auf die – aktuelle – Kindesbetreuung stützen, also auf Ansprüche aus § 1570 BGB und auf § 1615l BGB.
b) Anspruch auf Familienunterhalt
Rz. 126
Dieser Rang gilt auch für Ansprüche des noch nicht geschiedenen Ehegatten (Familienunterhalt). Dabei kommt es aber nicht auf die konkrete Gestaltung an (Ehemodell z.B. dergestalt, dass vereinbarungsgemäß die beiden 12 und 15 Jahre alten Kinder noch persönlich betreut werden). Vielmehr geht § 1609 BGB bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen für die Berechnung vom Fall einer fiktiven Ehescheidung aus.[114]
c) Behandlung von Teilansprüchen
Rz. 127
Kann der kindesbetreuende Elternteil seinen Anspruch teilweise auf § 1570 BGB, teilweise aber auf andere Anspruchsgrundlagen stützen, gilt für den gesamten Anspruch der 2. Rang.[115]
d) Ehe "von langer Dauer"
Rz. 128
Ebenfalls dem zweiten Rang zugeordnet worden sind geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Rz. 129
Es reicht zur Zuordnung zur 2. Rangstufe nicht aus, lediglich auf die abstrakte Dauer der Ehe zu verweisen. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte, der den zweiten Rang für sich in Anspruch nimmt, darlegen und ggf. beweisen, dass sich für ihn aus der Ehe aufgrund der konkreten Erwerbsbiographie ehebedingte Nachteile ergeben haben (dazu siehe § 1578b, hier § 14 Rdn 109).[116]
e) Dritte Rangstufe gem. § 1609 Nr. 3 BGB
Rz. 130
Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen, nehmen den dritten Rang ein. Sie sind untereinander gleichrangig.
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