a) Unterhalt wegen Kindesbetreuung

 

Rz. 123

Dies bezieht sich zunächst auf den Betreuungsunterhalt. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung in der zweiten Rangstufe ist also ausschließlich der Umstand, dass wegen der Betreuung eines Kindes Unterhaltsbedürftigkeit besteht. Dabei ist gleichrangig der aus diesem Grund zu leistende Familienunterhalt in bestehender Ehe und der Unterhaltsanspruch während der Zeit des Getrenntlebens sowie nach Scheidung der Ehe.

 

Rz. 124

 

Praxistipp:

Weiterhin gleichrangig ist der Anspruch der nicht verheirateten Mutter und des nicht verheirateten Vaters gem. § 1615l Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB.
Eine neue Partnerin ohne ein aus dieser Beziehung hervorgegangenes Kind hat keinen Unterhaltsanspruch!

Des Weiteren gleichrangig sind Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern, die ein adoptiertes Stiefkind (§ 9 Abs. 7 LPartG) betreuen.

 

Rz. 125

Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich dieser Gleichrang auf Unterhaltsansprüche bezieht, die sich auf die – aktuelle – Kindesbetreuung stützen, also auf Ansprüche aus § 1570 BGB und auf § 1615l BGB.

b) Anspruch auf Familienunterhalt

 

Rz. 126

Dieser Rang gilt auch für Ansprüche des noch nicht geschiedenen Ehegatten (Familienunterhalt). Dabei kommt es aber nicht auf die konkrete Gestaltung an (Ehemodell z.B. dergestalt, dass vereinbarungsgemäß die beiden 12 und 15 Jahre alten Kinder noch persönlich betreut werden). Vielmehr geht § 1609 BGB bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen für die Berechnung vom Fall einer fiktiven Ehescheidung aus.[114]

[114] Schürmann, FamRZ 2008, 313, 317; Reinken, FPR 2008, 9, 10; siehe auch BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 mit Anm. Herrler.

c) Behandlung von Teilansprüchen

 

Rz. 127

Kann der kindesbetreuende Elternteil seinen Anspruch teilweise auf § 1570 BGB, teilweise aber auf andere Anspruchsgrundlagen stützen, gilt für den gesamten Anspruch der 2. Rang.[115]

d) Ehe "von langer Dauer"

 

Rz. 128

Ebenfalls dem zweiten Rang zugeordnet worden sind geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

 

Rz. 129

Es reicht zur Zuordnung zur 2. Rangstufe nicht aus, lediglich auf die abstrakte Dauer der Ehe zu verweisen. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte, der den zweiten Rang für sich in Anspruch nimmt, darlegen und ggf. beweisen, dass sich für ihn aus der Ehe aufgrund der konkreten Erwerbsbiographie ehebedingte Nachteile ergeben haben (dazu siehe § 1578b, hier § 14 Rdn 109).[116]

[116] Borth, FamRB 2008, 327, 328.

e) Dritte Rangstufe gem. § 1609 Nr. 3 BGB

 

Rz. 130

Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen, nehmen den dritten Rang ein. Sie sind untereinander gleichrangig.

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