Rz. 188

Solange eine gemeinschaftliche Haftung für die Miete besteht, kann der Mietvertrag auch nur zusammen gekündigt werden; das Gesetz sieht für den Fall der Trennung jedenfalls keinen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Einzelnen vor.

Bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ein Ehegatte verpflichtet ist, einer Kündigung zuzustimmen. Dies ist dann von Interesse, wenn der Vermieter den aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten nicht aus dem Mietvertrag entlassen will, der Ehegatte aber seine weitere Mithaftung beenden will.

Nach endgültiger Trennung der Eheleute kann ein Ehepartner die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem Fall ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrechtzuerhalten, weggefallen. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrags drängenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bzgl. seiner Mietzahlungsverpflichtung ggü. dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen.[237]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge