Rz. 175

Wenn der Wohnvorteil oder die Wohnungsüberlassung als Naturalunterhaltsleistung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann der Unterhaltsschuldner keine Nutzungsvergütung für die Wohnungsüberlassung verlangen.[208]

[208] OLG Köln FamRZ 2005, 639 (Doppelverwertungsverbot).

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