Rz. 85

Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem Wohnungsmarkt für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Eigenheim erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die Lage der Immobilie, die genaue Größe, Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und – falls sie umstritten sind – bewiesen werden müssen.

 

Rz. 86

Als fiktives Einkommen kann dieser Wohnwert nur dann– angerechnet werden, wenn dem die Wohnung nutzenden Ehegatten der Vorwurf gemacht werden kann, er müsse und könne die Wohnung durch Fremdvermietung besser verwerten. Die Anrechnung des objektiven Wohnwertes als fiktives Einkommen basiert also rechtlich auf der – darzulegenden – Verletzung einer Verwertungsobliegenheit. Dies setzt folglich voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine Verwertungsobliegenheit besteht.

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