Rz. 492

Muster 3.37: Testament geschiedener Ehepartner

 

Muster 3.37: Testament geschiedener Ehepartner

I. Vorbemerkung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bin deutsche Staatsangehörige. Aus meiner geschiedenen Ehe mit Herrn _________________________ sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen.

1. der Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft bei mir, und
2. die Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft bei mir.

Die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder wurde im Rahmen der Ehescheidung auf mich übertragen.

Für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen wähle ich die Anwendung deutschen Rechts.

Über Auslandsvermögen verfüge ich nicht.

II. Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieser letztwilligen Verfügung gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisherigen von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für meinen letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.

III. Erbeinsetzung

Zu meinen Erben setze ich meine beiden Kinder, meinen Sohn _________________________ und meine Tochter _________________________, jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein. Meine beiden Kinder sind Vollerben, eine Nacherbfolge möchte ich ausdrücklich nicht anordnen.

Fällt einer der Erben vor oder nach dem Erbfall weg, so bestimme ich seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben, wiederum ersatzweise tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein. Schlägt einer der Erben seinen Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend, wobei unter "Geltendmachung" bereits die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB zu verstehen ist (es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteil auch tatsächlich gezahlt wird), dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

IV. Herausgabevermächtnis

Für den Fall, dass auf den Tod eines oder beider meiner Kinder deren Vater, Herr _________________________, oder dessen Verwandten Erben oder Vermächtnisnehmer werden, haben die Erben meines jeweiligen vorverstorbenen Kindes aus dessen Nachlass alles, was aus meinem Nachlass dort noch vorhanden ist, im Wege des Vermächtnisses herauszugeben, ohne dass hiermit die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft verbunden ist, und zwar an die Abkömmlinge meines verstorbenen Kindes, ersatzweise an mein anderes Kind und wiederum ersatzweise an dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Das Gleiche gilt, wenn noch vorhandener Nachlass Grundlage einer Pflichtteilsberechnung meines geschiedenen Ehemannes wird.

Diese Verpflichtung gilt auch für die eventuellen Surrogate unter entsprechender Anwendung von § 2111 BGB. Das Vermächtnis fällt an, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, also beim Tod eines Kindes, wenn der Vater oder seine Verwandten Erben oder Vermächtnisnehmer eines meiner Kinder oder deren Nachkommen werden oder der Vater meiner Kinder pflichtteilsberechtigt wird.

Die Herausgabepflicht beschränkt sich auf den beim Anfall des Vermächtnisses vorhandenen Nachlassbestand. Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder eine sonstige Beschränkung besteht für meine Kinder und sonstige Abkömmlinge nicht.

Vor dem Anfall des Vermächtnisses haben die Bedachten weder eine vererbliche, übertragbare noch sonstwie (beispielsweise durch Eintragung einer Vormerkung, Verlangen nach Sicherheitsleistung oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) schützenswerte Rechtsposition, desgleichen keinerlei Auskunftsansprüche.

Sollte einer der Bedachten dennoch derartige vermeintliche Rechte bzw. Ansprüche geltend machen, entfällt das zu seinen bzw. zugunsten seines Stammes angeordnete Vermächtnis.

V. Ausschluss der Vermögensverwaltung

Diejenigen Nachlassgegenstände, die meine Abkömmlinge, insbesondere meine vorgenannten Kinder, aus meinem Nachlass als Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten, sollen nicht von meinem geschiedenen Ehemann oder dessen Verwandten in der Seitenlinie oder in aufsteigender Linie verwaltet werden. Insoweit wird ein Vermögenssorgerecht nach § 1638 BGB ausgeschlossen. Zum Pfleger für die Vermögensverwaltung bestimme ich Herrn _________________________, ersatzweise Herrn _________________________. Herr _________________________ wird als Pfleger von der Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht befreit.

Darüber hinaus entziehe ich meinem geschiedenen Ehemann das Recht, Einkünfte meiner Kinder aus dem ererbten Vermögen nach § 1649 Abs. 2 S. 1 BGB zu eigenem Unterhalt zu verwenden.

_________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

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