Rz. 491

Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

 

Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Testament.

Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen die Anwendung deutschen Rechts.

I. Testierfreiheit

Jeder von uns erklärt, dass er nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses gemeinschaftlichen Testaments gehindert ist. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle unsere bisherigen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für unseren letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.

II. Erbeinsetzung

Der Erststerbende von uns setzt zu seinen Erben ein:

 
1. den Überlebenden von uns zur Hälfte
2. unsere Kinder  
  a) _________________________ zu einem Viertel
  b) _________________________ zu einem Viertel.

Für den Fall, dass der Überlebende von uns, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Erbfolge gelangen sollte, sind Ersatzerben unsere Kinder. Zu Ersatzerben unserer Kinder sind deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt, wiederum ersatzweise tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein.

III. Nießbrauchsvermächtnis, Testamentsvollstreckung, Auseinandersetzungsausschluss

Dem Überlebenden von uns wird der lebenslange unentgeltliche Nießbrauch an den Erbteilen unserer Abkömmlinge eingeräumt.

Der Überlebende wird für die Dauer seiner Lebenszeit – längstens jedoch bis zu seiner Wiederverheiratung – zum Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass berufen. Er hat alle Rechte und Pflichten, die einem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eingeräumt werden können, und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist er nicht beschränkt. Er kann einzelne Nachlassgegenstände aus seiner Verwaltung freigeben.

Solange Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des Überlebenden zulässig. Der Überlebende kann die Nachlassauseinandersetzung jederzeit vornehmen.

Nießbrauch, Testamentsvollstreckung und Auseinandersetzungsausschluss enden mit der Wiederverheiratung des Überlebenden.

IV. Hausratsvermächtnis

Der überlebende Ehegatte erhält im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Hausrat und das Inventar der von uns gemeinschaftlich bewohnten Wohnung in _________________________ einschließlich des Pkw.

V. Schlusserbfolge

Der Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein unsere Kinder

 
1. _________________________ zur Hälfte
2. _________________________ zur Hälfte.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge, nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt. Mangels solcher tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein. Der Überlebende ist an diese Erbeinsetzung insofern gebunden, als er die Erbteile unserer Abkömmlinge nicht niedriger als die Pflichtteilsquote festsetzen kann. Er kann im Übrigen frei von Todes wegen verfügen.

VI. Pflichtteilsklausel

Wir wünschen nicht, dass unsere Kinder bzw. deren Abkömmlinge auf den Tod des Erststerbenden von uns den Pflichtteil verlangen. Sollte ein Abkömmling trotzdem gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil verlangen, wobei unter "Geltendmachung" bereits die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB zu verstehen ist (es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteil auch tatsächlich gezahlt wird), so ist der betreffende Abkömmling einschließlich seines Stammes von der Erbfolge am Überlebenden von uns ausgeschlossen.

Der überlebende Ehegatte ist jedoch befugt, die Enterbung wieder rückgängig zu machen. Er kann dasjenige Kind, welches den Pflichtteil geltend gemacht hat oder auch dessen Stamm im Rahmen der erbrechtlichen Bindung dieses Testamentes wieder neu zu bedenken.

VII. Verzicht auf Anfechtung

Wir schließen hiermit das uns bzw. Dritten nach dem Gesetz zustehende Anfechtungsrecht für den Fall des Vorhandenseins oder des künftigen Hinzutretens weiterer pflichtteilsberechtigter Personen (Ehegatte, Kinder, Adoptivkinder etc.) aus. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen eines etwaigen, wegen dieses Umstandes gegebenen Motivirrtums gem. § 2078 Abs. 2 BGB.

Sollte vorbehaltlich der vorstehenden Regelung einer von uns nach dem Ableben des Erstversterbenden einzelne Verfügungen des vorbezeichneten Testaments gem. § 2078 Abs. 2 BGB anfechte...

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