Rz. 103

Bei Ehegatten stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament oder ein Einzeltestament errichtet werden soll. Hierbei sind nicht nur materielle Dinge, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der Mandanten zu berücksichtigen.

 

Rz. 104

Gründe, die für ein Einzeltestament sprechen, sind z.B.:

ein einseitiges Vermögen bei nur einem Ehegatten;
der überwiegende Teil des Nachlasses besteht aus einem Unternehmen;
die Parteien wollen sich weiterhin ihre freie Verfügungsmacht vorbehalten, ohne dies den anderen wissen zu lassen.
 

Rz. 105

Gründe, die für ein gemeinschaftliches Testament sprechen, sind z.B.:

Ehegatten mit gleichem durchschnittlichem Vermögen;
Ehegatten in jungem Alter, wenn Kinder noch nicht als Erben in Frage kommen;
um eine Bindungswirkung zu erzeugen und die Erbfolge der Abkömmlinge zu sichern;
dass die Ehegatten zwar wünschen, dass der überlebende Ehegatte Änderungen in gewissen Grenzen vornehmen kann, sie jedoch heimliche Änderungen eines Ehegatten zu Lebzeiten ausschließen möchten.
 

Rz. 106

Gerade die Frage der Bindungswirkung wird in gemeinschaftlichen Testamenten in der Praxis viel zu wenig erörtert, obwohl es sich dabei um eine der wesentlichen Fragen des gemeinschaftlichen Testaments handelt und die Auswirkungen im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach dem Eintritt des ersten Erbfalls und einen späteren Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB von großer Bedeutung sind (vgl. hierzu § 21 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 107

Testieren Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort und sind die Verfügungen auch inhaltsgleich, ist dies für die Annahme, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, nicht ausreichend. Im Einzelfall kann dann ein gemeinschaftliches Testament vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zum Alleinerben einsetzen und in einem gemeinschaftlich abgefassten Testament mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen.[91]

[91] OLG München ErbR 2008, 332.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge