Rz. 449

Im Übrigen kann angeordnet werden, dass nicht mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern bereits mit dessen Wiederverheiratung der Nacherbfall eintritt. Nicht die Nacherbfolge ist hier bedingt, sondern deren Eintritt. Bei dieser Gestaltungsvariante ist zu überlegen, ob nicht zugunsten des überlebenden Ehegatten ein aufschiebend auf den Eintritt des Nacherbfalls bedingtes Vermächtnis (Geldvermächtnis, Nießbrauch, Rentenvermächtnis) angeordnet wird, und zwar vor dem Hintergrund, dass dem überlebenden Ehegatten durch den Eintritt des Nacherbfalls ein Teil des Nachlasses, mindestens sein Pflichtteil, verbleibt. Verliert er durch die Herausgabe des Nachlasses auch seinen Pflichtteil, ist u.U. von Sittenwidrigkeit der Gestaltung auszugehen. Vor dem Hintergrund der bereits zitierten BVerfG-Rechtsprechung könnte eine solche Regelung wegen unzulässiger Einwirkung auf die Eheschließungsfreiheit unwirksam sein.[540]

[540] Scheuren/Brandes, ZEV 2005, 185, 186; Tanck, in: Tanck/Krug/Süß, § 19 Rn 84 ff., 104 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge