Rz. 182

Der in § 1922 BGB verankerte Grundsatz der Universalsukzession bestimmt, dass der Nachlass des Erblassers in seiner Gesamtheit auf den oder die Erben übergeht. Folge dieses Grundsatzes ist es, dass lediglich eine dingliche Beteiligung an sämtlichen Nachlassgegenständen nach Anteilen bei mehreren Erben möglich ist. Diese Gesamtrechtsnachfolge erlaubt es dem Erblasser nicht, eine Erbfolge auf einzelne Nachlassgegenstände zu beschränken bzw. anzuordnen. Will der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen, dann kann er dies durch Anordnung einer Teilungsanordnung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage tun. Lediglich ausnahmsweise kann es z.B. zu einer zulässigen Nachlassspaltung im Rahmen der Hoferbfolge nach der HöfeO oder zu einer Sondererbfolge beim Übergang von Anteilen an Personengesellschaften kommen.[239] Eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen gibt es auch außerhalb des Erbrechts. Hierunter fällt beispielsweise der Übergang eines Wohnraummietverhältnisses auf den Ehegatten oder Lebenspartner gem. § 563 BGB, des Weiteren der Übergang von Lebensversicherungsverträgen auf den Bezugsberechtigten.[240]

 

Rz. 183

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Er hat allerdings diverse Beschränkungsmöglichkeiten (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Einrede der Dürftigkeit).

[239] BeckOK/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 22, 97, 82 ff. m.w.N.
[240] BeckOGK/Preuß, § 1922 BGB Rn 73 ff.

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