Rz. 390

Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des erbenden Abkömmlings gefährdet ist (vgl. Muster "Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht" § 17 Rdn 30). Die Beschränkung ist hierbei nicht nur auf den Pflichtteil bezogen, sie kann vielmehr auch den gesetzlichen Erbteil und mehr umfassen (§ 863 ZPO). Der Pflichtteil ist nur das Mindestmaß der beschränkbaren Zuwendung.

 

Rz. 391

Eine solche Beschränkung kann aber nur gegenüber dem Abkömmling, nicht gegenüber dem Ehegatten oder den Eltern des Erblassers erfolgen.[483]

 

Rz. 392

Zielsetzung der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist einerseits, die Erbschaft vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, und andererseits, den pflichtteilsberechtigten Erben daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Das wohlverstandene Interesse des Pflichtteilsberechtigten steht somit im Vordergrund. Auf der anderen Seite soll aber auch das Familienvermögen vor der Gefahr des Verlustes geschützt werden.[484] Gemäß § 2338 BGB bestehen hierfür drei Möglichkeiten:

Die gesetzlichen Erben werden zu Nacherben berufen.
Die gesetzlichen Erben werden zu Nachvermächtnisnehmern berufen.
Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung.

Voraussetzung der Verschwendung ist eine Lebensweise mit einem Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung.[485] Die Gefahr einer Notlage muss nicht bestehen.[486] Übersteigen die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen, liegt eine Überschuldung vor. Liegt bloße Zahlungsunfähigkeit vor, genügt dies nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt daher nicht zur Pflichtteilsbeschränkung, da bei natürlichen Personen nicht die Überschuldung, sondern die Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund ist.[487]

[483] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 108.
[484] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 105.
[485] Baumann, ZEV 1996, 121, 122.
[486] MüKo/Lange, § 2338 Rn 6.
[487] MüKo/Lange, § 2338 Rn 7.

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