Rz. 66

Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung sollten Vorkehrungen in Bezug auf künftig möglicherweise eintretende Umstände getroffen werden. Beispielsweise sollte der überlebende Ehegatte auf Änderungen in Bezug auf die bedachte Person reagieren können (z.B. Abänderungsmöglichkeit, weil die bedachte Person in Vermögensverfall gerät). Es sollte entsprechend den Wünschen des Erblassers überlegt werden, ob es sich um einen umfassenden Änderungsvorbehalt oder einen begrenzten Änderungsvorbehalt, beispielsweise Änderung im Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, handeln soll. Weiter sollte bedacht werden, ob der überlebende Ehegatte beispielsweise die Möglichkeit haben soll, über einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens in beliebiger Art und Weise durch Vermächtnis zu verfügen Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass häufig Veränderungen im Bereich des Vermögens auftreten. Daher sollte u.U. kein fester Betrag vermächtnisweise zugewandt werden, sondern lediglich ein bestimmter Prozentsatz des Vermögens.

 

Rz. 67

Es ist zu bedenken, dass in einem Erbvertrag ein "Totalvorbehalt" in dem Sinne, dass jeder Ehegatte (zu Lebzeiten des anderen Ehegatten und nach dessen Tode) die vertragsmäßige Erbeinsetzung der Kinder zu Schlusserben aufheben kann, unzulässig ist.

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