Rz. 426

Die sog. Katastrophenklausel regelt den Fall des gleichzeitigen Versterbens beider Ehegatten. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist in einem derartigen Fall eine gegenseitige Erbeinsetzung gegenstandslos.[514] Hieraus wiederum folgt, dass Erben eines jeden Ehegatten seine gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind. Gleichzeitig versterben bedeutet hierbei Versterben im gleichen Augenblick. Nach dem Verschollenheitsgesetz wird gleichzeitiges Versterben auch dann vermutet, wenn das Versterben infolge der gleichen Ursache erfolgt und der Todeszeitpunkt nicht mehr feststellbar ist. Wurden in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen für den zweiten Todesfall getroffen, greifen diese zwar regelmäßig ein. Um jedoch Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte das Testament eine entsprechende Regelung enthalten.

 

Rz. 427

Auch der Begriff des gleichzeitigen Versterbens ist auslegungsfähig. Daher sollte eine Regelung im Testament dahin gehend, dass dem gleichzeitigen Versterben das Versterben kurz hintereinander aufgrund desselben Ereignisses gleichzustellen ist, aufgenommen werden.

[514] RGZ 149, 200, 201.

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