Rz. 14

Unter dem Ist-Vermögen sind das derzeitige Vermögen und das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen gemeint. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten oder Erblassers aufgelistet sind. Sodann sind die verschiedenen Vermögensarten zu erfassen (Immobilie, Mobilie, Forderungen usw.) und deren Vererblichkeit festzustellen. Explizit sollte nach Verträgen zugunsten Dritter gefragt werden. Auch die Schulden des Erblassers sind zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Verfügbarkeit des Vermögens im Erbfall zu prüfen, d.h. ob beispielsweise langfristige Geldanlagen bestehen. In diesem Zusammenhang ist generell die wirtschaftliche Entwicklung des Vermögens für die Gestaltung relevant. Werden beispielsweise die liquiden Mittel zum Lebensunterhalt benötigt, sollte von einer Abschichtung zugunsten der Abkömmlinge abgesehen werden. Für den Mandanten ist stets von großer Bedeutung, dass die Gestaltung sicher ist, er bzw. sein Ehegatte gut versorgt ist/sind, gleichzeitig aber auch Liquidität besteht. Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist daher beispielsweise darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte hinreichend versorgt und auch liquide ist, um Nachlassverbindlichkeiten tilgen zu können (z.B. Erbfallkosten, Pflichtteilsansprüche, Erbschaftsteuer). Im Falle des Vorhandenseins von Immobilien ist mit dem Mandanten zu klären, wem diese zu welchem Zeitpunkt zufallen bzw. ob Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen.

 

Rz. 15

Der Erblasser kann über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Handelt es sich bei Vermögensteilen jedoch beispielsweise nur um Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser selbst hierüber nicht verfügen bzw. dieses vererben, da das diesbezügliche Vermögen nicht zu seinem Nachlass zählt. Das Vorerbenvermögen stellt Sondervermögen dar und ist im Falle des Eintritts des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben. In dem Falle, dass der Erblasser selbst nur Vorerbe ist, können sich in seinem Nachlass allenfalls Aufwendungs- und Erhaltungsersatzansprüche befinden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Vermögensgegenstand im Falle des Todes des Erblassers aufgrund der Anordnung eines Vor-/Nachvermächtnisses an einen Dritten herauszugeben ist. Beim sog. Nachvermächtnis handelt es sich um ein Untervermächtnis besonderer Art. Zugunsten des Nachvermächtnisnehmers besteht mit Eintritt des Erbfalls ein Anwartschaftsrecht.[15] Dem Nachvermächtnisnehmer steht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer bzw. dessen Nachlass zu. Dieser Vermächtnisanspruch des Nachvermächtnisnehmers fällt, anders als dies bei der Nacherbschaft der Fall ist, zunächst in den Nachlass des Vorvermächtnisnehmers. Dies bedeutet, dass der Nachvermächtnisnehmer nicht automatisch in die dingliche Stellung des Vorvermächtnisnehmers eintritt. Anders ist dies beim Nacherben. Der Vorvermächtnisnehmer unterliegt nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB. Gegebenenfalls kann daher die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Stärkung der Stellung des Nachvermächtnisnehmers sinnvoll sein.

 

Rz. 16

Zur Absicherung bei lebzeitigen Übertragungen behält sich der Übergeber häufig das Recht vor, das Übergabeobjekt bei Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Tod des Übernehmers vor dem Tod des Übergebers, Scheidung des Übernehmers, Verfügung, Insolvenz etc.) zurückzufordern. Um prüfen zu können, ob derartige Rückübertragungsansprüche bestehen, sollte sich der Berater daher sämtliche Verträge vorlegen lassen.

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig auch rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote vereinbart. Darunter fällt beispielsweise die Verpflichtung, sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen nicht zugunsten Dritter bezüglich des Übergabeobjekts zu verfügen bzw. das Vermögen nur an die eigenen Abkömmlinge weiterzugeben. Ein Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung kann u.U. zu Schadensersatzansprüchen führen.[16]

 

Rz. 17

Im Rahmen der Testamentsgestaltung ist auch zu erfragen, ob Verträge zugunsten Dritter (z.B. Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung oder einem Sparvertrag) abgeschlossen wurden. Die vertragsgegenständlichen Leistungen fallen nicht in den Nachlass des Erblassers. Vielmehr erhält der Begünstigte die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden.

 

Rz. 18

Bei Eheleuten ist zu klären, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und/oder auf welchen Namen vorhandene Bankkonten laufen. Bestehen Unklarheiten über die Eigentumspositionen, dann ist bei Grundvermögen unbedingt eine Grundbuchanfrage vorzunehmen. Bei Zweifeln über das Vorhandensein etwaiger weiterer Grundstücke sollten auch die benachbarten Grundbuchämter zur Sicherheit angeschrieben werden.

 

Rz. 19

Bezüglich der Bankkonten von Ehegatten sollte unbedingt geklärt werden, auf wessen Namen diese lauten bzw. ob es sich um Einzel- oder Gemeinschaftskonten handelt. Im Übrigen sollte ermittelt werden, ob und ggf. welche weiteren Vere...

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