Rz. 356
Die vorgenannte Diskussion führte zu den "Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins".[440] Diese Tabelle gilt als Nachfolgemodell der "Rheinischen Tabelle". Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen jedoch über die Rheinische Tabelle hinaus. Es werden nicht nur Vergütungssätze genannt, sondern auch weiterreichende Empfehlungen aufgestellt.[441]
Rz. 357
– Regelvergütung
Vergütungsgrundbetrag:
bis | 250.000 EUR | 4 % | |
bis | 500.000 EUR | 3 % | |
bis | 2.500.000 EUR | 2,5 % | |
bis | 5.000.000 EUR | 2 % | |
über | 5.000.000 EUR | 1,5 % |
Rz. 358
– Abwicklungsvollstreckung
Bei der Abwicklungsvollstreckung werden gemäß Ziffer II. der Empfehlungen Zuschläge zur Regelvergütung gemacht.[442]
a) Aufwendige Grundtätigkeit | Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall | Zuschlag von 2/10 bis 10/10 | Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit |
b) Auseinandersetzung | Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung | Zuschlag von 2//10 bis 10/10 | Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags |
c) Komplexe Nachlassverwaltung | Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland) | Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie vor |
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgabe | Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses | Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 5/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie vor |
e) Steuerangelegenheiten | Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer; nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags | Fällig bei Abschluss der Tätigkeit |
Gesamtvergütung | Soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten |
Rz. 359
– Dauervollstreckung
Bei der Dauervollstreckung wird gemäß Ziffer III. der Empfehlungen eine zusätzliche Vergütung geschuldet.[443]
Normalfall | Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus | ⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags | Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, als i.d.R. jährlich |
Geschäftsbetrieb/Unternehmen | Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand | 10 % des jährlichen Reingewinns | |
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter | Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme | Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen | |
Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) | Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden | Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
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