Rz. 61

Gemäß § 1371 Abs. 4 BGB steht den Stiefkindern ein sog. Ausbildungsanspruch nach Ableben ihres leiblichen Elternteils gegen den Stiefelternteil zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nur bei der erbrechtlichen Lösung. Demnach haben die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildung. Allerdings ist die Haftung begrenzt auf das Viertel der Erbschaft aus § 1371 Abs. 1 BGB. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass das Stiefkind nicht in der Lage ist, die Ausbildungskosten selbst zu tragen. Äußerst umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eigenes Vermögen der Stiefkinder einzusetzen ist und ob Unterhaltsansprüche gegen dritte Personen den Anspruch gegebenenfalls mindern können.[90]

Das Stiefelternteil als Erbe kann sich allerdings der Verpflichtung zur Zahlung des Ausbildungsunterhaltes nach § 1371 Abs. 4 BGB entziehen, wenn es ausschlägt und damit die "Flucht in die güterrechtliche Lösung" ergreift.[91]

Der Erblasser selbst kann diesen Unterhaltsanspruch zu Lebzeiten mit den Abkömmlingen vertraglich nicht ausschließen. Möglich ist lediglich ein Verzicht auf die bereits entstandene Forderung durch die Abkömmlinge gegenüber dem überlebenden Stiefelternteil.[92]

 

Praxishinweis

Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sollte der überlebende Ehegatte bei einer Patchworkfamilie darüber nachdenken, ob er sich nicht durch eine Ausschlagung wirtschaftlich besser stellt, wenn tatsächlich ein Ausbildungsanspruch der Stiefkinder nach § 1371 Abs. 4 BGB besteht. Allerdings sollten hier auch die Probleme einer taktischen Ausschlagung nach § 1371 Abs. 3 BGB beachtet werden.

[90] MüKo/Koch, § 1371 Rn 70; Staudinger/Thiele, § 1371 Rn 108.
[91] Bonefeld/Heindl, in: Bonefeld/Wachter, Fachanwalt Erbrecht, § 25 Rn 25.
[92] Bonefeld/Heindl, in: Bonefeld/Wachter, Fachanwalt Erbrecht, § 25 Rn 26.

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