Wie soeben ausgeführt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Der überlebende Ehegatte gelangt daher neben Erben erster Ordnung mit einer Quote von ½ und neben Verwandten zweiter Ordnung und den Großeltern mit einer Quote von ¾ zur Erbfolge. Hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten während der Ehezeit tatsächlich Zugewinn erzielt haben. Die Erhöhung um ¼ erfolgt also pauschal und unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten. Bestand die Ehe noch nicht allzu lange Zeit oder war das Anfangsvermögen sehr hoch, ist diese Lösung in der Regel vorteilhafter für den überlebenden Ehegatten als die Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs.

Bei der soeben ausgeführten erbrechtlichen Lösung darf der oft übersehene, dem Stiefkind nach § 1371 Abs. 4 BGB zustehende Ausbildungsanspruch nicht vergessen werden, den der überlebende Ehegatte aus seinem ihm nach § 1371 Abs. 1 BGB gebührenden Viertel gewähren muss.[1]

[1] Damrau/Tanck, § 1931 Rn. 13 ff.

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