Rz. 186

Ferner ist fraglich, ob die Antragspflicht der Geschäftsführer fortbesteht, wenn zwischenzeitlich ein Gläubiger oder eine andere antragsberechtigte Person den Eröffnungsantrag gestellt hat. Unter dem Regime von § 104 KO wurde der Fortbestand der Antragspflicht mit der nur im Falle eines Schuldnerantrags bestehenden umfassenden Auskunftspflicht begründet.[516] Dieses Argument ist aufgrund der in § 20 Abs. 1 InsO normierten und von der Person des Antragstellers unabhängig ausgestalteten Auskunftspflicht obsolet geworden. Hieraus wird vereinzelt gefolgert, dass die Antragspflicht der Geschäftsführer ex § 15a Abs. 1 InsO solange suspendiert sei, als ein wirksamer Gläubigerantrag nicht wirksam zurückgenommen ist.[517] Überwiegend wird dagegen angenommen, dass sich die Pflicht durch einen Gläubigerantrag solange nicht erledige, bis das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist.[518] Im Falle eines im Ausland gestellten Gläubigerantrags wird den Geschäftsführern einer deutschen GmbH angeraten, jedenfalls zusätzlich einen Eigenantrag zu stellen. Andernfalls bestehe in einem Folgeprozess über die Frage der Erfüllung der Antragspflicht die Gefahr, dass das Gericht hierfür einen Eigenantrag für erforderlich hält, wenn und soweit nur ein solcher nach dem ausländischen Insolvenzstatut Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art des § 20 InsO auslöst.[519]

 

Rz. 187

Die Antragspflicht entfällt aber jedenfalls bei Beseitigung des Insolvenzgrundes oder bei Stellung des Antrags durch einen anderen Geschäftsführer.[520]

[516] Vgl. hierzu Scholz/Tiedemann, GmbHG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn 89.
[517] So Scholz/Tiedemann, GmbHG, § 84 Rn 91.
[518] OLG Dresden GmbHR 1998, 830.
[519] Vgl. Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 832.
[520] Scholz/Schmidt, GmbHG, Anhang § 64 Rn 35.

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