Rz. 111

Die Bedeutung des autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrechts ist durch die weit reichende Geltung der EuInsVO stark beschränkt. Die §§ 335 ff. InsO sind innerhalb der Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO sowie dann maßgeblich, wenn der Interessenmittelpunkt des Schuldners nicht in der Gemeinschaft belegen ist. Da dann aber auch der nach § 3 InsO maßgebliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners regelmäßig nicht im Inland belegen ist, kommt in solchen Fällen eine Zuständigkeit nur für Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren nach §§ 356, 354 InsO in Betracht.[281] Ferner sind die autonomen Bestimmungen im Hinblick auf die Anerkennung außereuropäischer Insolvenzverfahren von Relevanz.

 

Rz. 112

Vorrangige staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts sind vereinzelt geblieben; insbesondere besteht zwischen der Bundesrepublik und den USA kein entsprechendes Abkommen.[282]

[281] Gebauer/Wiedmann/Haubold, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, EuInsVO, Rn 54. Für ein Sekundärverfahren nach § 356 InsO genügt – anders als nach der EuInsVO – allerdings die Belegenheit von Vermögen.
[282] Vgl. die Zusammenstellung internationaler Übereinkommen bei MüKo/Reinhart, EGInsO, vor Art. 102 Rn 72 ff.

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