Rz. 110
Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die EuInsVO nur bei einem Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten oder schon dann anwendbar ist, wenn nur ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat betroffen sind (sog. einfacher oder qualifizierter Drittstaatenbezug).[277] Erwägungsgrund (14) der EuInsVO a.F. enthielt sich mit der apodiktischen Aussage, dass die Verordnung nur für Verfahren gelte, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen in der Gemeinschaft liege, einer positiven Aussage zum Geltungsbereich. Im Einklang mit der zunehmend extensiven Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO[278] und damit der Tendenz des europäischen Zuständigkeitsverständnisses[279] hat nunmehr auch der EuGH entsprechend entschieden und hierzu auf den Sinn und Zweck der Verordnung im Sinne einer Effektivierung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie deren grundsätzlich universelle Geltung Bezug genommen.[280] Zu den Drittstaaten zu zählen sind auch Dänemark (ErwG 88 EuInsVO n.F.) sowie infolge des Brexit das Vereinigte Königreich.
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