Rz. 178

Nach § 15a Abs. 1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bzw. deren Abwickler verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 15a Abs. 3 InsO ist bei Führungslosigkeit einer GmbH zudem jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet.[503] Die im Gesetzestext vorhandene Beschränkung auf Gesellschafter einer GmbH (oder Aufsichtsratsmitglieder einer AG) ist dagegen vor dem Hintergrund der ansonsten rechtsformunabhängig ausgestalteten Antragspflicht zu eng; insofern erscheint es angezeigt, die genannten Organe im Wege der Substitution[504] durch die entsprechenden Organe ausländischer Rechtsträger als erfüllt anzusehen, die einer GmbH oder AG funktional gleichwertig sind.

[503] Zur Führungslosigkeit vgl. AG Hamburg NJW 2009, 304; Römermann, NZI 2008, 641, 645; Gehrlein, BB 2008, 846, 848; Schmahl, NZI 2008, 6 ff.
[504] Vgl. Kienle, Internationales Privatrecht, Rn 44 ff.

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