Rz. 30

Durch das MoMiG wurde die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags vom GmbHG in die InsO verlagert. Die Antragspflicht ist rechtsformunabhängig ausgestaltet, d. h. auf alle juristischen Personen anzuwenden. Des Weiteren regelt § 15a Abs. 3 InsO die Insolvenzantragspflicht im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft. Hat die GmbH bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Geschäftsführer, so ist gem. § 15a Abs. 3 InsO auch jeder Gesellschafter antragspflichtig.

Beim Vorliegen der hier zu betrachtenden Zahlungsunfähigkeit ist innerhalb des in § 15a InsO genannten 3-Wochen-Zeitraums durch die Mitglieder des Vertretungsorgans oder durch die Abwickler ein Insolvenzantrag zu stellen. Die Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt, weil ein frühzeitiger Insolvenzantrag eine unnötige Schmälerung der Haftungsmasse verhindert und damit die Gläubigerbefriedigung erhöht.

Die 3-Wochen-Frist ist als eine Höchstfrist anzusehen, in der die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss. Damit darf die Frist nur voll ausgeschöpft werden, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Hierfür trägt die Geschäftsführung die Beweislast.[1] Darüber hinaus ergeben sich weitere Sanktionen aus § 26 Abs. 4 InsO (Vorschussleistung bei schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht).

[1] Vgl. Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 15a InsO Rz. 16; Koch, in Hüffner, AktG, 2020, § 92 AktG Rz. 24; BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 119/10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge