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Nach § 17 Abs. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gegeben, muss innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ein Insolvenzantrag gestellt werden. Eine entsprechende Legaldefinition zur Zahlungsunfähigkeit enthält § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Danach ist ein Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Regelvermutung für eine Zahlungsunfähigkeit gilt dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Darüber hinaus darf der Vorstand, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist, keine Zahlungen leisten.
Die Art und Weise der Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit wird durch das Gesetz nicht weitergehend konkretisiert.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO für die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zwar voraussetzt, den Begriff der Fälligkeit jedoch nicht näher definiert.
Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob die Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit so zu verstehen ist ("… die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen …"), dass alle Verbindlichkeiten im Sinne einer Vollumfänglichkeit innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums zu bedienen sind. Ein weiterer Problemaspekt zeigt sich bei der Frage nach der noch zu tolerierenden (Fort-)Dauer der aufgetretenen Liquiditätslücke.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, "dass regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v. H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) voll...