Rz. 145

Das Antragsrecht für ein Sekundärinsolvenzverfahren spricht Art. 37 EuInsVO dem Verwalter des Hauptverfahrens sowie jeder anderen Person oder Stelle zu, der das Recht nach dem Mitgliedstaat zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärverfahren eröffnet werden soll. Nach § 354 Abs. 1 InsO sind nur die Gesellschaftsgläubiger befugt, ein Nebenverfahren zu beantragen, und § 356 Abs. 2 InsO stimmt mit der Zuerkennung des Antragsrechts für ein Sekundärverfahren zugunsten des ausländischen Insolvenzverwalters mit Art. 37 EuInsVO überein. Beide Vorschriften beschränken die Antragsbefugnis im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH nicht auf solche Gläubiger, die im Sekundärstaat auch ansässig sind.[411] Da im Hinblick auf ein Partikularverfahren Art. 37 EuInsVO und der darin enthaltene Verweis auf nationales Recht nicht greifen, besteht alleine die Antragsbefugnis der in Art. 3 Abs. 4 lit. b) EuInsVO näher bezeichneten Gläubiger.[412] Im Falle eines in der Bundesrepublik angestrengten Nebenverfahrens ist somit der Gemeinschuldner selbst nicht antragsbefugt.[413]

[411] EuGH, Urt. v. 4.9.2014, Rs. C-327/13 (Burgo Group ./. Illochroma), EuZW 2015, 34.
[412] EuGH, Urt. v. 17.11.2011 – Rs. C-112/10, BeckRS 2011, 81640 (Procurateur generaal Antwerpen ./. Zaza Retail). Zur Unanwendbarkeit von § 354 InsO, soweit er der EuInsVO widerspricht, BGH NZI 2011, 120.
[413] So auch Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 9 Rn 24. A.A. AG Köln NZI 2004, 151, 153 und MüKo/Kindler, IntInsR, Art. 37 EuInsVO Rn 9, der § 13 InsO anwendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge