Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in England. Verhältnis zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren. Bestellung des Schuldners zum Verwalter

 

Normenkette

InsO §§ 174, 3 Abs. 3 S. 1; EUlnsVO Art. 3 Abs. 2; EUlnsVO § 1 Abs. 2; EGInSO Art. 102

 

Tenor

Über das Vermögen wird heute, am 23.01.2004, um 18:30 Uhr das Insolvenzverfahren als Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1, 27 ff. EUInsVO eröffnet.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Für die Schuldnerin sind die vom High Court of Justice bei dem Birmingham District Registry durch adminstration order vom 19.12.003 bestellten Joint Administrators, die Herren … und … berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270285 InsO).

Zum Sachverwalter wird ernannt ….

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum … unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am … im Gebäude des Amtsgerichts Köln, ….

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Sachwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101 InsO), über die Anordnung der Zustimmung bezüglich bestimmter Rechtshandlungen (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) und die in §§ 149, 157, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am … im Gebäude des Amtsgerichts Köln, ….

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Dem Richter bleibt das gesamte Verfahren zunächst vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter … eingetragen. Ihr Geschäftsgegenstand besteht in der Herstellung und Zulieferung von Komponenten aus Kunststoff für die Automobilproduktion. Die Schuldnerin beschäftigt (Arbeitnehmer an ihrem Produktionsstandort in …. Sämtliche Geschäftsanteile der Schuldnerin werden von der … in …, England gehalten.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.12.2003, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragte der alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bereits am 19.12.2003 hatte der High Court of Justice bei dem Birmingham District Registry auf der Grundlage des Abschnitts 22 der Schedule B 1 des United Kingdorn Insolvency Act von 1986 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Herren … und … zu Joint Administrators (gemeinsame Verwalter) der Schuldnerin ernannt. In der Administration Order hatte das Gericht bestimmt, dass es sich hierbei für den Zweck von Art. 3 der Europäischen Insolvenzverordnung um ein „Hauptverfahren” handelt („… that these are the main proceedings for the purposes of Article 3 of the EC Regulation”). Zur Unterstützung seines Insolvenzantrags vor dem englischen Gericht hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärt und im Einzelnen näher begründet, dass die Schuldnerin Insolvent sei und sich der Mittelpunkt ihrer hauptsachlichen Interessen in England befände.

Die Herren … und … waren darüber hinaus am 18 12.2003 auch zu Joint Administrators der … Limited einerseits und der … Ltd. andererseits ernannt worden.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2003 beantragten die Joint Administrators die Aussetzung der Verwertung gemäß Art. 33 EUlnsVO. Durch Beschluss vom 12.1.2003 ordnete das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig seien. Diesen Beschluss änderte das Gericht durch weitere Beschlüsse vom 15.1.2004 ab. Am 21.1.2004 hob das Gericht den Beschluss vom 12.1.2004 insgesamt auf.

Mit Schreiben vom 20721.1.2004 beantragten die Joint Administrators die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und die Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.1.2004 stell...

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