Rz. 163

Dem deutschen Kapitalgesellschaftsrecht liegt das System des garantierten Festkapitals zugrunde, das mehrere Funktionen in sich vereint. So bildet das Grund- oder Stammkapital den Betriebsfonds einer Gesellschaft und repräsentiert aus Sicht der Gesellschaftsgläubiger die garantierte Haftungsmasse; zugleich soll das zu erbringende Mindestkapital eine gewisse Seriositätsschwelle bilden. Um die Verwirklichung dieser Funktionen zu gewährleisten, wird das Festkapitalprinzip durch besondere Regelungen der Kapitalaufbringung, insbesondere den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, und durch Regelungen der Kapitalerhaltung abgesichert,[450] deren Verwirklichung im Falle der GmbH schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister einsetzt. § 7 Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass die Gesellschaft erst dann zum Handelsregister angemeldet werden darf, wenn auf jede Bareinlage mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals geleistet wurde; ab diesem Zeitpunkt greifen auch die Regelungen der Kapitalerhaltung. Die Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung sind das notwendige Gegenstück zu der in § 13 Abs. 2 GmbHG niedergelegten Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und bilden ein für das Gesellschaftsrecht essentielles System des abstrakt-präventiven Gläubigerschutzes.[451] Freilich hat das deutsche Kapitalsystem mit der Einführung einer ohne Mindestkapital gründbaren haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft in § 5a GmbHG durch das MoMiG eine bedeutsame Aufweichung erfahren.

[450] Von einem funktionalen Zusammenhang sprechen Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 30 Rn 4.
[451] Röhricht, ZIP 2005, 505 f.

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