Rz. 338
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 358 ff., § 842 BGB Rn 26.
aa) Immaterieller Schaden
Rz. 339
Nicht jede Vermögenseinbuße stellt einen erstattungsfähigen Schaden dar. Verlust an Freizeit ist schadenrechtlich nicht zu ersetzen.[419] Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil der Freizeit kein Vermögenswert zukommt.[420] Einbußen von Freizeit – mit der Freiheit, die eigene Freizeit in einer subjektiv für sinnvoll gehaltenen Weise zu nutzen – sind immaterieller Natur: Freizeit wird nicht erkauft, sie ist vielmehr schlicht vorhanden; ihr Verlust stellt keinen Vermögensschaden dar.[421]
Rz. 340
Nennenswerte Freizeiteinbußen können allenfalls im Rahmen des immateriellen Ersatzes (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden, wobei eine noch engere Betrachtung als bei der Urlaubseinbuße[422] (siehe Rn 310 ff.) gilt.
Rz. 341
Dass dem Verletzten die Freuden des Betriebsausfluges entgangen sind, hat ideellen Charakter und kann nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.[423]
bb) Rechtsgutverletzung
Rz. 342
Muss jemand unfallbedingt im unfallkausal entstandenen Stau warten und hat er deswegen Gewinneinbußen und Erwerbsminderung, stellt sich dieses letztlich als mittelbarer Schaden dar. Auch aus dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gibt es keinen Ersatz[424] (ergänzend siehe Rn 23 ff., Rn 25).
Rz. 343
Der durch eine polizeiliche Unfallaufnahme und etwaig anschließende Zeugenaussage im Strafverfahren[425] entstehende reine Vermögensschaden durch Zeitverlust ist nicht zu ersetzen.
Rz. 344
Bei notwendiger Wahrnehmung eines Gerichtstermins während des bezahlten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Verdienstausfall.[426]
Rz. 345
Eine ungerechtfertigte Strafanzeige, die zum (vorübergehenden) Verlust der Fahrerlaubnis führt, kann Schadenersatzansprüche nach § 823 II BGB i.V.m. § 164 StGB und § 826 BGB auslösen.[427] Für Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer ist § 103 VVG zu beachten.
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