Rz. 333

Die Beeinträchtigung einer Feier (Hochzeits- oder Geburtstagsfeier) ist allenfalls immateriell zu berücksichtigen.[416]

[416] LG Görlitz v. 25.10.2000 – 4 O 116/00 – SP 2001, 376 (Beeinträchtigung einer Hochzeitsfeier durch Verkehrsunfall).

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