Rz. 120
Ein Fehlverhalten Dritter unterbricht grundsätzlich nicht den Zurechnungszusammenhang.[172]
Rz. 121
Es kann dann allerdings gesamtschuldnerische Haftung zwischen Erst- und Folgeschädiger bestehen. Wird z.B. eine auf der Straße liegende Person mehrfach überrollt, haftet derjenige, der dieses verantwortlich verursachte, auch für die erst durch späteres Überfahren eingetretene dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn sich nicht mehr aufklären lässt, wer letztlich welche Verletzungen und Dauerfolgen herbeiführte.[173]
Rz. 122
Beispiel 3.6
A wird durch Verschulden des B verletzt und danach in ein Krankenhaus eingeliefert.
Auf dem Transport ins Krankenhaus erleidet A eine weitere Verletzung.[174]
Der Krankentransporter verunfallt während der Rückfahrt (weil z.B. ein anderer Verkehrsteilnehmer einen weiteren Unfall mit dem Krankenwagen herbeiführt, der Transporter wegen der hohen Geschwindigkeit von der Straße abkommt oder der Rettungshubschrauber abstürzt).
Im Krankenhaus wird dem A eine falsche Blutkonserve verabreicht. Er fällt danach in ein dauerhaftes Koma.
Ergebnis:
B hat – u.U. gesamtschuldnerisch mit dem Zweitschädiger – dem A Schadenersatz zu leisten.
Die weiteren Ereignisse sind dem Erstschädiger B noch zuzurechnen; weder Kausal- noch Zurechnungszusammenhang sind unterbrochen.
Rz. 123
Auch das Risiko einer falschen Behandlungsmethode trägt grundsätzlich der Erstschädiger. Ärztliche Kunstfehler unterbrechen die haftungsausfüllende Kausalität ausnahmsweise dann, wenn es sich um ein ungewöhnliches Fehlverhalten, also einen schweren Kunstfehler, des Arztes handelt.[175] Soll eine Zurechnung zu Lasten des Erstschädigers entfallen, muss ein fundamentaler Diagnoseirrtum, etwa ein Versäumnis oder Versehen, das "in Anbetracht der Eindeutigkeit der Befunde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entschuldbar erscheint", vorliegen.[176]
Rz. 124
Bei Zurechnung des Diagnose- oder Behandlungsfehlers zu Lasten des Erstschädigers kann dieser aber Rückgriffsansprüche gegenüber dem Arzt haben (gestufte Gesamtschuld).[177] Der Arzt haftet für seine Fehler ohne Rücksicht auf ein Mitverschulden des Patienten am davor liegenden Haftpflichtereignis; für den Arzt ist ohne Relevanz, warum jemand von ihm zu behandeln ist.[178]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen